Finanzbehörden prüfen Versteuerung von Einnahmen aus Airbnb-Vermietungen und Influencer-Tätigkeiten

Finanzbehörden reagieren auf die öffentliche Diskussion um mögliche Steuerstraftaten in Zusammenhang mit der (fehlenden) Anzeige von Einnahmen aus Airbnb-Vermietungen sowie von Influencer-Tätigkeiten und ermitteln verstärkt in diese Richtung. Dabei können sie auf zwischenzeitlich von Airbnb zur Verfügung gestellte Vermietungsdaten sowie Erkenntnisse aus Prüfungen von Unternehmen, welche mit Influencern zusammenarbeiten, zurückgreifen. In beiden Fällen geht es um Vorwürfe der Hinterziehung von Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer. Für Betroffene ist schnelles und konsequentes Handeln angezeigt.

Anlass

Bereits im September 2020 hatte eine Sondereinheit der Steuerfahndung Hamburg gem. Pressemitteilung der Hamburger Finanzbehörde zusammen mit dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) und weiteren Bundesländern erreicht, dass Daten von Vermietern der Online-Vermietungsplattform Airbnb aus Irland zu steuerlichen Kontrollzwecken nach Deutschland übermittelt werden. So sollen Einnahmen aus der Vermietung von Wohnungen an Feriengäste, welche bisher gegenüber den Finanzbehörden verschwiegen wurden, aufgedeckt werden. 

Diese Daten wurden anschließend von der Steuerfahndung Hamburg sowie Steuerbehörden in anderen Bundesländern ausgewertet, teilweise bis zu 10 Jahre rückwirkend. Nun wurden erste Ergebnisse dieser Auswertungen durch die Sondereinheit für Steueraufsicht in Baden-Württemberg im Wege von Kontrollmitteilungen an die lokalen Finanzämter zur Prüfung möglicher Steuerdelikte übersandt. Erste Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung sind bereits eingeleitet worden. 

Ähnliche Unsicherheiten im Umgang mit der Besteuerung bestehen vielfach auch in Zusammenhang mit der Tätigkeit von Influencern. Finanzbehörden gehen aktuell ebenfalls verstärkt Verdachtsfällen auf nicht gemeldete Einkünfte aus solchen Tätigkeiten nach. 

Steuerliche Behandlung der Vermietungseinkünfte über Airbnb

Wird eine Wohnung ganz oder teilweise vermietet, führt dies gem. § 21 EStG zu grds. einkommensteuerpflichtigen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Werden darüber hinaus noch weitere gewerbliche Leistungen angeboten, kann zudem Gewerbesteuer anfallen. Schließlich ist der Vermieter regelmäßig zur Erhebung, Anmeldung und Abfuhr der Umsatzsteuer verpflichtet, sofern er nicht die Ausnahme der Kleinunternehmerregelung für sich in Anspruch nehmen kann. Das Verschweigen von Vermietungseinkünften in der Steuererklärung stellt grds. eine strafbare Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 1 AO dar. 

Bisher nicht zur Abgabe einer Steuererklärung Verpflichtete unterliegen durch die Vermietung i.d.R. der Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung. Wird die Frist zur Abgabe der Steuererklärung nicht eingehalten, kann auch dies bereits eine Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 1 AO darstellen. 

Dies kann hohe Strafen und insbesondere auch empfindliche Nebenfolgen – wie u.a. beamtenrechtliche Verfahren, den Entzug von Gewerbeerlaubnissen und Zulassungen sowie negative Zuverlässigkeitsbeurteilungen – nach sich ziehen.

Zudem können Städte, welche Satzungen über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum erlassen haben, bei Satzungsverstößen Bußgelder verhängen. München hat eine entsprechende Satzung erlassen, gemäß derer eine Zweckentfremdung insbesondere bei einer Nutzung der Wohnung für Zwecke der Fremdenbeherbergung für mehr als insgesamt acht Wochen im Kalenderjahr erfolgt, § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 der Satzung. Gem. § 14 der Satzung kann für Verstöße eine Geldbuße bis zu 500.000 Euro verhängt werden. 

Steuerliche Behandlung von Einkünften als Influencer

Auch bei Influencern können Einkünfte aus ihrer Tätigkeit der Einkommen-, Gewerbe und Umsatzsteuer unterfallen.

Bei einer regelmäßigen und auf Gewinnerzielung ausgerichteten Tätigkeit als Influencer nehmen Finanzbehörden eine gewerbliche Tätigkeit an, so dass Gewinne hieraus grds. der Einkommensteuer unterliegen. Zudem ergeben sich hieraus weitere Pflichten, wie etwa die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Werden entsprechende Einkünfte nicht, nicht vollständig oder verspätet erklärt erfüllt dies grds. den objektiven Tatbestand einer Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 1 AO. 

Liegen Gewerbeerträge über 24.500 Euro im Jahr, unterfallen diese zusätzlich der Gewerbesteuer, welche entsprechend anzumelden und abzuführen ist. Auch unterfallen Einnahmen aus der Tätigkeit als Influencer regelmäßig der Umsatzsteuer, sofern nicht die Ausnahme der Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden kann. Sachzuwendungen wie Gratisprodukte oder Geschenke unterfallen regelmäßig ebenfalls der Steuerpflicht. 

Was ist nun zu tun?

Betroffenen ist dringend zu empfehlen, zu überprüfen, ob ihre bisherigen Angaben gegenüber den Finanzbehörden zutreffend und vollständig waren. Ist dies nicht der Fall bzw. wurden entsprechende Einnahmen bisher überhaupt nicht erklärt oder schon gar keine Einkommensteuererklärung abgegeben, ist schnelles Handeln angezeigt. 

Über eine strafbefreiende Selbstanzeige gem. 371 Abs. 1 AO können steuerstrafrechtliche Konsequenzen und deren Nebenfolgen ggf. noch abgewendet werden. Um über diesen Weg Straffreiheit zu erlangen, darf die Tat jedoch nicht bereits entdeckt sein. Auch sind im Rahmen der Selbstanzeige die Einkünfte des Steuerpflichtigen zu allen betroffenen Steuerarten der letzten zehn Jahre vollständig nachzuerklären. 

Kommt eine Selbstanzeige aufgrund Tatentdeckung nicht mehr in Betracht, so kann diese dennoch strafmildernd berücksichtigt werden. In jedem Fall empfiehlt sich, zur Einschätzung möglicher Risiken sowie zum weiteren – ggf. prozesstaktischen – Vorgehen, einen im Bereich des Steuerstrafrechts erfahrenen Anwalt zu konsultieren. 

Quellen: Pressemitteilung der Finanzbehörde Hamburg vom 02.09.2020, zuletzt abgerufen am 21.08.2021 unter https://www.hamburg.de/pressearchiv-fhh/14267928/2020-09-02-fb-weltweit-agierendes-vermittlungsportal-fuer-buchung-und-vermittlung-von-unterkuenften/; Veröffentlichung des Finanzministeriums Baden-Württemberg, zuletzt abgerufen am 21.08.2021 unter https://fm.baden-wuerttemberg.de/de/haushalt-finanzen/steuern/sondereinheit-steueraufsicht/; beck-aktuell Beitrag vom 16.06.2021, zuletzt abgerufen am 21.08.2021 unter https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/aus-dubai-gekaufte-steuerdaten-gehen-an-die-laender

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