ArbG Bonn: Corona-Quarantäne während des Urlaubs führt nicht automatisch zur Rückgewähr von Urlaubstagen
In seinem Urteil vom 07.07.2021 (Az.: 2 Ca 504/21) entschied das Arbeitsgericht Bonn, dass für die Rückgewährung von Urlaubsansprüchen aufgrund einer in die Urlaubszeit fallenden Corona-Quarantäne, die behördliche Anordnung der Quarantäne alleine nicht ausreicht. Vielmehr bedürfe es weiterhin zusätzlich eines ärztlichen Zeugnisses (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung). Eine Infektion mit SARS-CoV-2 führe laut dem Gericht nicht in jedem Fall zu einer Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers.
Sachverhalt
Gemäß den Angaben des Gerichts, beantragte die Klägerin vom 30.11.2020 bis zum 12.12.2020 Erholungsurlaub, welcher ihr antragsgemäß erteilt wurde.
Aufgrund einer Infizierung mit dem Coronavirus wurde gegenüber der Klägerin ab dem 04.12.2020 bis zum 07.12.2020 häusliche Quarantäne angeordnet. Die Klägerin wies keine Krankheitssymptome auf.
Während die Klägerin ihren Arbeitgeber aufforderte, ihr für den betroffenen Zeitraum ihre Urlaubstage gutzuschreiben, lehnte dieser das Ersuchen mangels ärztlicher Bescheinigung des Vorliegens einer Arbeitsunfähigkeit ab. Hiergegen wandte sich die Klägerin an das Arbeitsgericht.
Entscheidung des Gerichts
Das Gericht versagte der Klägerin die Gutschrift der Urlaubstage ebenfalls. Zur Begründung führte es aus, § 9 BUrlG sehe für durch ärztliches Zeugnis nachgewiesene Tage der Arbeitsunfähigkeit eine Nichtanrechnung dieser Tage auf den Jahresurlaub vor. Der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit durch ärztliches Zeugnis sei dabei zwingende Voraussetzung. Ohne Attest bestehe demnach kein Anspruch auf Nachgewährung der betroffenen Urlaubstage.
Aus der Quarantäneverfügung der Stadt gehe zwar hervor, dass die Klägerin an dem Coronavirus (SARS-CoV-2) erkrankt sei. Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin sei in der Verfügung hingegen nicht erfolgt und obläge auch nicht der Stadt. Die Beurteilung der Folgen einer Erkrankung auf den konkreten Arbeitsplatz obläge vielmehr einem Arzt. Nur dieser sei berechtigt, die Arbeitsfähigkeit eines Arbeitnehmers zu prüfen und zu bescheinigen.
Auch eine analoge Anwendung des § 9 BUrlG komme aufgrund des Ausnahmecharakters der Norm nicht in Betracht.
Für den Fall der Anordnung einer Quarantäne gegenüber einem Arbeitnehmer, der nicht selbst infiziert ist, hat das Arbeitsgericht Neumünster einen Anspruch auf Gutschrift der in diesen Zeitraum fallenden Urlaubstage ebenfalls versagt.
Quelle: Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 07.07.2021 (Az.: 2 Ca 504/21), abrufbar unter http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/koeln/arbg_bonn/j2021/2_Ca_504_21_Urteil_20210707.html; Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 03.08.2021 (Az.: 3 Ca 362 b/21), abrufbar unter https://openjur.de/u/2350076.html.